Allgemeine Geschäftsbedingungen der Media Concept Schweiz AG

1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: «AGB») bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil aller Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Media Concept Schweiz AG (nachfolgend: «Media Concept»). Anders lautende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn Media Concept ihnen schriftlich zustimmt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote der Media Concept sind stets frei bleibend. Media Concept nimmt Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zu den Bedingungen dieser AGB an.

2.2 Sollte nach Erhalt der Auftragsbestätigung innerhalb von 8 Tagen kein Widerruf seitens des Auftraggebers erfolgen, gilt der Auftrag als abgeschlossen.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1 Jeder Media Concept erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten am von Media Concept geschaffenen Werk gerichtet ist.

3.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Media Concept insbesondere alle urheberrechtlichen Ansprüche zu.

3.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Media Concept weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede – auch teilweise – Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmungen berechtigt Media Concept, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.4 Media Concept überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Media Concept.

3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung einer gesonderten Ver­gütung für die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber auf diesen über.

3.6 Media Concept hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.

3.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

3.8 Bei von Media Concept für die Gestaltung eingesetzten Stilelementen und Bildern kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch von anderen Nutzern verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber Media Concept erhoben werden. Ausserdem behält sich Media Concept das Recht auf eine mehrfache Ver­wendung ausdrücklich vor. Bei nicht lizenzfreiem Material hat der Auftraggeber die anfallende Lizenzgebühr zusätzlich zu vergüten. Die Bilder aus dem Media Concept resp. Nova-Bildarchiv dürfen während der Zusammenarbeit mit Media Concept in denjenigen Projekten genutzt werden, für welche Media Concept mit der Auftragsabwicklung bzw. Produktion betraut ist. Nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen die Bilder nicht mehr weiterverwendet werden. Sämtliche Bilder aus dem Media Concept wie auch Nova-Bild­archiv bleiben Eigentum der Media Concept resp. Nova.

3.9 Die von Media Concept erstellten Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz und die Veröffentlichung, bevor der Auftraggeber nicht den vereinbarten Auftragswert beglichen hat. Werden die Muster dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht Media Concept Schadenersatz zu.

4. Abnahme

4.1 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Media Concept geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

4.2 Eine Verweigerung der Abnahme aus gestalterisch-künstlerischen Gründen ist ausgeschlossen.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage der Auftragsbestätigung. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Vom Kunden gewünschte, von der Auftragsbestätigung nicht erfasste zusätzliche Leistungen – wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung usw. – werden nach Zeitaufwand zu den branchenüblichen Stundenansätzen in Rechnung gestellt.

5.3 Werden Entwürfe in grösserem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, schuldet der Auftraggeber die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der vereinbarten Vergütung.

6. Fälligkeit der Vergütung

6.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mitteilung in Verzug.

6.2 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z. B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen), wird die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge geschuldet.

6.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen zu 6 % p.a.

7. Digitale Daten

7.1 Media Concept ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Die durch Media Concept erstellten Daten werden zwei Jahre archiviert; danach ist Media Concept berechtigt, die Daten zu vernichten.

7.2 Hat Media Concept dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Media Concept vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch Media Concept erfolgt nur, soweit dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Wird diese übernommen, ist Media Concept berechtigt, nach eigenem Ermessen die in dessen Rahmen notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für eigene Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9. Gewährleistung und Mängel

9.1 Media Concept verpflichtet sich, jeden Auftrag sorgfältig auszuführen und insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster usw. sorgfältig zu behandeln.

9.2 Bei mangelhafter Leistung ist Media Concept einzig zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Schlägt diese fehl oder ist sie unmöglich, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers auf eine verhältnismässige Herabsetzung der Vergütung.

10. Haftung

10.1 Media Concept haftet für eigenes Handeln sowie dasjenige ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – unabhängig vom Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

10.2 Soweit gesetzlich zulässig, bleibt die Haftung von Media Concept auf die Höhe der vereinbarten Vergütung beschränkt.

10.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

10.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Media Concept gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, es sei denn, Media Concept treffe ein Auswahlverschulden. Media Concept tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.5 Sofern Media Concept selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder ausgebliebener Lieferung an den Auftraggeber ab. Vor der Durchsetzung dieser Ansprüche kann der Auftraggeber Media Concept nicht belangen.

10.6 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die alleinige Verantwortung für Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung, es entfällt jede Haftung von Media Concept.

10.7 Media Concept haftet weder für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeiten, noch für die Neuheit des Produkts.

10.8 Sämtliche rechtlichen Abklärungen bezüglich Produktdeklaration, Muster- und Markenschutz, Wettbewerbs- und Werberecht obliegen ausschliesslich dem Auftraggeber.

10.9 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die Nutzungsrechte für alle Gestaltungselemente (Signete, Fotos, Illustrationen, Formdesign usw.), Texte und digitalen Daten verfügt, welche er der Media Concept überlässt. Für allfällige Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang haftet Media Concept nicht.

10.10 Der Auftraggeber hält Media Concept von allen Ansprüchen vollumfänglich frei (einschliesslich Gerichtskosten, Rechtsvertretung, Bussen und Geldstrafen), welche Dritte für in seinem Verantwortungsbereich liegende Umstände gegenüber Media Concept geltend machen.

10.11 Mehr -oder Minderlieferung. Unterschreitet oder übersteigt die gelieferte Menge die bestellte Quantität um nicht mehr als 10%, so gilt der Vertrag in dieser Beziehung als erfüllt. Media Concept ist berechtigt, die tatsächlich gelieferte Menge bis zu einer Mehrauflage von 10% in Rechnung zu stellen

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1 Media Concept verfügt im Rahmen des ihr erteilten Auftrags über die erforderliche Ge­staltungsfreiheit. Reklamationen des Auftraggebers hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Der Vergütungsanspruch der Media Concept für bereits begonnene Arbeiten bleibt in jedem Fall gewahrt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Media Concept die für ihn erstellten Arbeiten als Referenz in Ausstellungen, auf ihrer Homepage, in Prospekten und in sonstigen Werbemitteln verwendet. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Media Concept aufgenommen werden darf. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Projekte, welche Media Concept für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und Media Concept um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

12.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die der Media Concept im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, in der EDV-Anlage der Media Concept gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Media Concept verpflichtet sich, diese Daten nur für interne Zwecke zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

12.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.4 Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Media Concept unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.

12.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von Media Concept ordentlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. Für Kunden mit Sitz/Wohnsitz im Ausland gilt der Erfüllungsort auch als Betreibungsort. Media Concept behält sich das Recht vor, den Kunden auch beim zuständigen Gericht seines Sitzes/Wohnsitzes oder bei einem andern zuständigen Gericht zu belangen.


Stand: Juli 2013

 

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